Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 169. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 8. November 2001 in Meisdorf

11. Harmonisierung der länderrechtlichen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden; Musterregelung

Beschluss:

1. Die Länder haben die Auswirkungen der vor über einem Jahr neu geschaffenen oder verschärften Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden überprüft und eine vorläufige Bilanz gezogen. Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern bekräftigt die Innenministerkonferenz erneut die im IMK-Beschluss vom 24. November 2000 festgestellte Notwendigkeit einer Harmonisierung. Sie bestätigt die dort (unter Punkt II.) genannten Regelungen, die Grundlage für eine solche Vereinheitlichung sein sollen.

2. Die Innenministerkonferenz nimmt das Eckpunktepapier (freigegeben) der Arbeitsgruppe des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I vom 20. September 2001, das in Erfüllung ihres Auftrages im IMK-Beschluss vom 24. November 2000 (unter Punkt III.) erstellt wurde, zur Kenntnis und hält es für eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen.

Protokollnotiz RP und MV:
RP und MV halten Ziffer 2 des Beschlusses angesichts der vom rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof bzw. vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigten Rechtslage zur jeweiligen Landesgesetzgebung fär erledigt.

Protokollnotiz TH:
Thüringen enthält sich der Stimme. Thüringen hat Zweifel, ob eine Rasseliste nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand geeignet ist, einen Hund als gefährlich oder nicht gefährlich einzustufen. Gleichwohl begrüßt Thüringen die Intention einer Harmonisierung.

Grundlage der Beschlüsse der IMK 2001 v. 08.11.2001

"Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden (ArgeVet) - Arbeitsgruppe Tierschutz" AfTSCH

Protokoll der Sondersitzung am 5.September 2001

Beratungsgegenstand:
Abschließende Beratungen über eine Vereinheitlichung der Rasselisten unter Berücksichtigung der jüngsten Urteile aus Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein

Bezug: Sitzung am 19.April in Würzburg
Anlagen: Rassebeschreibungen "Alano" und "American Bulldog"

Erläuterungen:
Die bisherigen Beratungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften der Länder über gefährliche Hunde wurden- ausgehend von dem Protokoll der Sitzung vom 19. April- fortgesetzt und abgeschlossen. Es bestand mehrheitlich Übereinstimmung, in einer Empfehlung an den AK 1 folgende Sachverhalte aufzunehmen:

Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Urteile aus Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein und der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen aus Bayern, Berlin und Rheinland-Pfalz sind bei den gefährlichen Hunden zwei Gruppen zu unterscheiden, die entsprechend ihrer Gefährlichkeit unterschiedlichen sicherheitsrechtlichen Vorschriften unterliegen sollen:

Gruppe 1 umfasst die Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Hunde dieser Gruppe sind stets als gefährlich einzustufen und dürfen nur mit Erlaubnis gehalten werden. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sollen die Zuverlässigkeit und ein Sachkundenachweis des Hundehalters sowie die Kennzeichnung und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund sein. Die Sachkunde soll auch von allen Personen, die den Hund regelmäßig ausführen, nachgewiesen werden. Grundsätzlich dürfen diese Hunde nur mit Maulkorb und Leine ausgeführt werden, nach bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest kann die Maulkorbpflicht jedoch entfallen. Im Einzelfall - etwa bei nicht bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest - können die Unfruchtbarmachung und bei besonderer Gefährdung die Tötung des Hundes erforderlich sein. Ausnahmen von der Anleinpflicht sollen allenfalls auf kommunaler Ebene möglich sein, wenn eine Gefährdung durch den Hund ausgeschlossen ist.

Gruppe 2 umfasst die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Auch die Haltung dieser Hunde soll einer Erlaubnispflicht mit Erlaubnisvoraussetzungen analog der Gruppe 1 unterliegen, sofern ein Wesenstest/Verhaltenstest nicht bestanden wird. In diesem Fall gelten die Hunde wie Hunde der Gruppe 1 als gefährlich. Nach bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest, der durch eine Bestätigung der Behörde nachzuweisen ist ("Negativzeugnis"), gelten sie nicht mehr als gefährlich und unterliegen keiner weilteren Reglementierung. Generell sollten Erlaubnisbescheid bzw. Negativzeugnis stets mitgeführt werden. Die Rasselisten sind je nach Vorliegen neuer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt Insbesondere für Herdenschutzhunde und Hunde der Rassen Perro de Presa canario, Perro de Presa mallorquin und Cane Corso, die teilweise nur in geringer Zahl gehalten werden, was derzeit noch kein abschließendes Urteil über die potentielle Gefährlichkeit zulässt. Bevor neue Hunderassen in eine Gruppe 1 oder 2 aufgenommen werden, sollte dies einheitlich in einem länderübergreifenden Verfahren festgelegt werden. Sofern sich die Gefährlichkeit solcher Hunde im Einzelfall ergibt, gelten die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Einzelfall zulassen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich auch die Erfassung aller polizeilich bekannt gewordenen Beißzwischenfälle.

Beschluss:

1. Abgabe einer Empfehlung an den AK I entsprechend den in den Erläuterungen enthaltenen Sachverhalten

2. Die AfTSCH wird sich im Weiteren damit befassen, welche Anforderungen an den Wesenstest/Verhaltenstest zu stellen sind, damit eine einheitliche Durchführung und die wechselseitige Anerkennung zwischen den Ländern gewährleistet werden kann.

Die Experten der "Arbeitsgruppe für Tierschutz" AfTSCH

Hr. Mding Knoll 14411 Potsdam Ministerium des Innern Brandenburg

Hr. LRD Beiß Johanniswall 4 Behörde für Inneres Hamburg

Hr. MR Dr. Schoenemann 40190 Düsseldorf Innenministerium NRW

Hr. Mindir Dr. Lutz 24171 Kiel Innenministerium Schl-Hol.

Hr. MR Unger 30020 Hannover Innenministerium Niedersachsen

Hr. Midirig Veil 39010 Magdeburg Ministerium des Innern Sachsen-Anhalt